Wohnungseigentümer, aufgepasst! Im Zuge der Öffnungsklauseln haben sch einige Änderungen in Bezug auf die Individualrechte von Wohnungseigentümern geändert.
In seinem Urteil vom 10. Oktober 2014 (Az. V ZR 315/13) hat der BGH die inhaltlichen Grenzen für aufgrund von Öffnungsklauseln beschlossene Änderungen von Teilungserklärungen festgesetzt. Demnach können unentziehbare und unverzichtbare Individualrechte der Wohnungseigentümer nicht durch eine so beschlossene Änderung der Teilungserklärung ausgeschlossen werden. Unentziehbare, aber verzichtbare Rechte können hingegen durch einen solchen Beschluss zwar ausgeschlossen werden, aber für die Wirksamkeit des Beschlusses ist die Zustimmung aller nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich. Ein solches Recht ist das Belastungsverbot. Beschlüsse, die gegen diese Prinzipien verstoßen, sind nichtig.
Bei Änderungen der Teilungserklärung aufgrund von Öffnungsklauseln sollte zukünftig also geprüft werden, ob die sich hieraus ergebenden Belastungen neu sind oder ob diese auch schon zuvor bestanden. Bei neuen Belastungen sollte im Zweifel deren Ablehnung zum Ausdruck gebracht werden und gegebenenfalls gegen den Beschluss geklagt werden.
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Rechtsanwalt Sönke Bergemann, Geschäftsführer Haus & Grund in Kiel
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