Rechtanwältin Ocka Swalve gibt in der KIELerLEBEN regelmäßig hilfreiche Tipps zu Rechtsfragen. In diesem Monat beschäftigt sie sich mit der Haftungsfrage bei Nachbarschaftshilfe.
Nette Nachbarn helfen einander und hüten wechselseitig Haus und Garten, wenn der andere im Urlaub ist. Was aber, wenn eine solche Gefälligkeit einen Schaden nach sich zieht? Der BGH hat jüngst entschieden, dass ein hilfreicher Nachbar, der den Garten des in den Urlaub Gefahrenen über eine auf dessen Grundstück vorhandene Außenzapfstelle bewässerte, für einen dabei eingetretenen Wasserschaden aufzukommen hatte. Dieser war dadurch entstanden, dass der hilfreiche Nachbar nach der Bewässerung nur die Spritze, nicht aber den Wasserhahn zugedreht hatte und sich der Schlauch von der Spritze gelöst hatte. Der BGH hat festgestellt, dass keineswegs bei jedem Gefälligkeitserweis die Haftung auf Vorsatz beschränkt sei. Auch eine enge persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem reiche hierfür nicht aus. Es müssten schon besondere Umstände vorliegen, unter anderem müsse sich für den Schädiger, also in diesem Fall dem hilfsbereiten Nachbarn, ohne die Beschränkung der Haftung ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko ergeben. In keinem Falle könne die Haftung als beschränkt gelten, wenn der Schädiger für Gefälligkeitshandlungen den Schutz einer Privathaftpflicht-Versicherung genieße. Denn dann sei nicht davon auszugehen, dass der Geschädigte bei Vereinbarung der Gefälligkeit den Willen gehabt habe, in einem fahrlässig verursachten Schadensfall auf Ersatz zu verzichten. Wer sicher sein möchte, dass aus freundschaftlicher Hilfe nicht ein sehr ärgerlicher Streit entsteht, wird wohl nicht umhinkommen, eine Haftungsbeschränkung schriftlich zu vereinbaren.