Rechstanwalt Sönke Bergemann klärt über die Rechte der Mieter auf. Dieses Mal geht es um die Widerrufung mietrechtlicher Vereinbarungen durch den Mieter.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen mietrechtliche Vereinbarungen vom Mieter widerrufen werden können, beschäftigt nunmehr auch die Gerichte. So hat sich das Amtsgericht Spandau mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Zustimmung eines Mieters zur Mieterhöhung widerrufbar ist. Mit Urteil vom 27. Oktober 2015, Az. 5 C 267/15 hat das Gericht die Anwendung des Verbraucherwiderrufsrechts auf das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters gemäß § 558, 558a BGB verneint. Die Richterin verneint das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 312c BGB. Bei der Mieterhöhung setze der Vermieter keine Leistung ab, im Gegenteil, die Leistung (Überlassung der Mietwohnung) bleibe die gleiche. Zudem könne die Zustimmung zur Mieterhöhung auch konkludent durch Zahlung der höheren Miete erteilt werden. Diese durch Zahlung erteilte Zustimmung erfolge nicht unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels.
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